Allgemeine Geschäftsbedingungen
von wohlfühl immobilien
§ 1 Maklervertrag
(1) Gegenstand des Maklervertrages ist der Nachweis von Interessenten zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages sowie die Vermittlung eines Vertragsabschlusses.
(2) Ein Maklervertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und wohlfühl immobilien zustande, wenn eine Dienstleistung des Maklers in Anspruch genommen wird. Dies kann etwa durch die Übersendung eines Such- oder Vermittlungsauftrages, die Besichtigung eines Angebotsobjektes oder durch die Aufnahme von Verhandlungen erfolgen.
(3) Bei Verhandlungen mit dem Eigentümer oder bei der Besichtigung des Objektes ist auf das Angebot unserer Firma Bezug zu nehmen.
§ 2 Inhalt und Umfang des Angebotes
(1) Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Angaben basieren auf Informationen von Eigentümern, Vermietern und sonstigen Dritten. Angaben zur Miete betreffen nur den Mietzins. Die zusätzlich zu entrichtenden Nebenkosten und die Kaution sind darin nicht enthalten.
(2) wohlfühl immobilien bemüht sich zur Erhaltung möglichst richtiger und vollständiger Angaben. Die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Daten wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Bei falschen Angaben haftet er für die bei der wohlfühl immobilien und anderen Vertragspartnern entstandenen Schäden.
§ 3 Weitergabeverbot
(1) Die Angebote sind nur für den Adressaten bestimmt und absolut vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte bedarf einer schriftlichen Zustimmung des Maklers.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber dem Makler die vereinbarte Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten, wenn der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte die Informationen weitergegeben hat, ein Hauptvertrag (z.B. Kauf- und Mietvertrag) abschließt.
§ 4 Informationspflicht
(1) Falls das Objekt bereits bekannt oder nachgewiesen ist, so ist der Auftragsgeber verpflichtet, auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis hat spätestens nach Erhalt der Informationen und vor dem ersten Besichtigungstermin zu erfolgen.
(2) Teilt der Auftraggeber seine Vorkenntnisse nicht oder nicht rechtzeitig mit, so haftet er für den daraus entstandenen Schaden des Maklers.
§ 5 Doppeltätigkeit
wohlfühl immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden. Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
§ 6 Mitteilungsverpflichtung
(1) Bei Abschluss eines Vertrags über eines der von wohlfühl immobilien angebotenen Objekte ist der Auftraggeber verpflichtet, wohlfühl immobilien unverzüglich über den Vertragsabschluss zu informieren und eine Zweitschrift des Vertrags zu übersenden.
(2) Kommt für das nachgewiesene Objekt ein abweichendes Rechtsgeschäft als das angebotene zustande (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Leasing, Erbbaurecht, Gesellschaft, Zinsvertrag, Baubetreuungsvertrag) oder kommt das angebotene Rechtsgeschäft in einem anderen Umfang oder zu anderen Bedingungen (z.B. Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung) zustande, so gilt auch hierfür ein Maklervertrag als vereinbart.
§ 7 Entstehung des Maklerlohns
(1) Der Auftraggeber ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages verpflichtet, eine Maklerprovision zu entrichten.
(2) Für die Entstehung der Provisionspflicht genügt allein der Nachweis eines abgeschlossenen Hauptvertrages. Der Vertragsabschluss allein kann ohne weitere Mitwirkung der wohlfühl immobilien zustande gekommen sein.
§ 8 Höhe des Maklerlohns
Bei Zustandekommen eines Miet- bzw. Kaufvertrags hat der Mieter bzw. der Käufer folgende Beträge zu entrichten:
- 3,57 % des Kaufpreises (inklusive 19 % MwSt) für den Verkäufer
- 3,57 % des Kaufpreises (inklusive 19 % MwSt) für den Käufer
- 2,38 Monatsmieten (inklusive 19 % MwSt) für den Mieter bzw. Vermieter
- 3,57 % (inklusive 19 % MwSt) des kapitalisierten Erbbauzinses für den Erbbaurechtsnehmer
§ 9 Fälligkeit
Die Maklerprovision wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Hiervon kann zwischen den Vertragspartnern eine Ausnahme vereinbart werden. Dasselbe gilt bei Abschluss eines Hauptvertrages mit abweichendem Inhalt, falls die wirtschaftliche Identität des Vertrages gewahrt bleibt.
§ 10 Aufwendungsersatz
(1) Gibt der Auftragsgeber während der Auftragslaufzeit seine Verkaufs- bzw. seine Vermietungsabsicht auf, verhandelt er mit Interessenten des Maklers nicht oder erschwert er die Durchführung des Auftrages durch Änderung der Angebotsbedingungen oder auf sonstige Weise, so ist er verpflichtet, die konkreten nachgewiesenen Aufwendungen des Maklers zu ersetzen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben.
(2) Als Aufwendungen gelten insbesondere die Kosten für Inserate, Exposés, etwaige Eingabekosten ins Internet und ähnliche Kommunikationsdienste. Die Kosten für Telefon, Telefax, Porti sind pauschal mit 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zu vergüten. Ferner sind die Fahrkosten gemäß Nachweis, bei Nutzung des PKW ́á 0,31 € pro gefahrenem Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer zu erstatten.
(3) Der Aufwendungsersatz wird der Höhe nach auf 10 % der zu erwartenden Provision beschränkt und ist mit dem Tage der Vertragsbeendigung fällig.
§ 11 Schriftformerfordernis
Der Maklervertrag bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst mit einer schriftlichen Bestätigung durch die wohlfühl immobilien wirksam.
§ 12 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen der Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen entspricht.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Stadt Heidelberg.